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Bekanntmachung: ehemaliges BayWa-Gelände

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Ehemaliges BayWa-Gelände“ in Falkenstein im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Erneute Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Marktgemeinderat Falkenstein hat am 13.02.2025 und 16.06.2025 beschlossen, für das geplante Sondergebiet in Falkenstein mit der Bezeichnung „Ehemaliges BayWa-Gelände“ einen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB aufzustellen. Der Geltungsbereich ist aus den nachstehenden Dokumenten ersichtlich:

ehemaliges BayWa-Gelände – Bekanntmachung

ehemaliges BayWa-Gelände – Plangeheft

ehemaliges BayWa-Gelände – Umweltbezogene Stellungnahmen

Die Planunterlagen (Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung, der Umweltverträglich-keitsvorprüfung, Berichtigung Flächennutzungsplan, orientierende Altlastenuntersuchung, er-weiterte Untersuchung, schalltechnische Untersuchung sowie die nach Einschätzung der Ge-meinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen) werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut in der Zeit vom

27. August 2026 bis 28. September 2026

im Internet veröffentlicht.

In diesem Zeitraum können die genannten Unterlagen sowie diese Bekanntmachung im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:

https://www.landkreis-cham.de/service-beratung/geoinformationen/geoservices/auslegungen/markt-falkenstein/

oder auf der Homepage des Marktes Falkenstein unter:

www.markt-falkenstein.de auf der Startseite (Aktuelles).

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein, im Rathaus in Falkenstein, Marktplatz 1, Zimmer 11 öffentlich aus und können dort von jedermann eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen,

• dass Stellungnahmen während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abge-geben werden können,

• dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können,

• dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.