Förderschule und Schule für Kranke; Errichtung, Auflösung und Festlegung der Schulsprengel

Staatliche Förderschulen und Schulen für Kranke werden durch Rechtsverordnung errichtet und aufgelöst. Hier sind auch die Schulsprengel festgelegt.

Beschreibung

Die Regierungen sind als Schulaufsichtsbehörden zuständig für die Errichtung und Auflösung staatlicher Förderschulen und Schulen für Kranke. Sie bestimmen für jede Schule in der Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel.

Für Sie zuständig

Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein

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93167 Falkenstein

Postanschrift:
Marktplatz 1
93167 Falkenstein

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Telefax:
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https://www.vg-falkenstein.de

Ansprechpartner:

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Montag: 08:00 - 12:00     
Dienstag: 08:00 - 12:00     
Donnerstag: 08:00 - 12:00      14:00 - 18:00
Freitag: 08:00 - 12:00     
Stand: 10.06.2025
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)