Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung
Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Nur ausnahmsweise ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Eine Baugenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Sie ist eine staatliche Erklärung, dass dem Vorhaben öffentliches Recht, das im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen ist, nicht entgegensteht. Dies gilt aber nur für den Zeitpunkt der Entscheidung.
Nicht genehmigungspflichtige Vorhaben
Ein Vorhaben ist dann nicht genehmigungspflichtig, wenn es verfahrensfrei ist oder genehmigungsfreigestellt wird. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die eine geringe baurechtliche Relevanz haben. Genehmigungsfreigestellt können Vorhaben sein, die keine Sonderbauten sind und einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechen, sowie der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken (vgl. dafür unten bei „Verwandte Leistungen“). Dies ist aber von der Gemeinde abhängig. Wünscht diese, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, ist das Bauvorhaben nicht genehmigungsfreigestellt.
Ist das Vorhaben nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Baugenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.
Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung
Errichten oder ändern Sie eine Anlage oder ändern deren Nutzung ohne eine erforderliche Baugenehmigung, kann die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hiergegen einschreiten und entsprechende Maßnahmen treffen. Dies kann bis hin zur Anordnung der Beseitigung der Anlage führen.
Die beantragte Baugenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Gebühren müssen Sie auch dann bezahlen, wenn Ihr Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. In diesem Fall werden die Gebühren jedoch reduziert.
Wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen erteilt, beträgt die Gebühr zwischen 40 und 5.000 EUR, je nach angefallenem Verwaltungsaufwand.
- Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 61 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 62 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 64 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 68 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
- Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
- Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns
- Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids
- Bauvorhaben; Beantragung einer Teilbaugenehmigung
- Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung
- Verfahrensfreies Bauvorhaben; Informationen
- Bauvorhaben; Vorlage von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
- Baugenehmigungsverfahren; Auskunft über den Bearbeitungsstand
- Abgrabung; Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung
- Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von örtlichen Bauvorschriften
- Bauvorhaben; Online-Einreichung des Kriterienkatalogs
- Abgrabung; Vorlage von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung
- Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht
- Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Ausnahme vom Bebauungsplan
- Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Befreiung vom Bebauungsplan
- Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme
- Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids
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