Gesetzliche Rentenversicherung; Beantragung der Versicherungspflicht als selbstständig tätige Person
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben und keine Beiträge entrichten, gehen Ihnen unter Umständen bereits erworbene Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung verloren. Dies können Sie durch eine Versicherungspflicht auf Antrag verhindern.
Die Versicherungspflicht auf Antrag bietet Ihnen die Möglichkeit, Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten. Außerdem können Sie als selbständig tätige Person, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, zusätzlich die staatliche Förderung bei der Riester-Rente nutzen.
Damit Sie für Ihre selbständige Tätigkeit Pflichtbeiträge entrichten können, müssen Sie den Antrag auf Versicherungspflicht fristgerecht stellen. Dies ist nur möglich, wenn Ihre Tätigkeit nicht bereits kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Zu welchem Zeitpunkt die Versicherungspflicht beginnt, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt Ihrer Antragstellung ab.
Auch wenn Sie zunächst nur geringfügig selbständig tätig sind, müssen Sie den Antrag auf Versicherungspflicht fristgerecht stellen. Die Antragspflichtversicherung oder Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen erst nach dem Ende der Versicherungsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit.
Bei der Beitragshöhe haben Sie ein Wahlrecht. Sie können wählen zwischen
- dem halben Regelbeitrag, welcher zeitlich befristet ist
- dem Regelbeitrag und
- einkommensgerechten Beiträgen.
Haben Sie sich einmal für die Versicherungspflicht auf Antrag entschieden, können Sie diese nicht wieder kündigen. Sie bleibt so lange bestehen, wie Sie selbständig tätig sind. Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. In der Regel ist das die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.
Sie sind:
- in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend selbständig tätig und
- nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
- § 4 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 165 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 169 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 173 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV)
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