Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
In der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie – wenn Sie nicht schon pflichtversichert sind – auch freiwillig vorsorgen.
Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen können Sie
- einen Rentenanspruch erwerben,
- Ihren Rentenanspruch erhöhen,
- Ihre Hinterbliebenenversorgung erhöhen.
Zudem können Sie auf diese Weise einen bestehenden Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten, wenn Sie
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- am 31.12.1983 bereits die Wartezeit von 5 Jahren erreicht,
- seit Januar 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt haben und
- jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlen.
Sie können pro Kalenderjahr 1 bis 12 Monatsbeiträge zahlen. Die Höhe können Sie innerhalb einer festgelegten Spanne zwischen Mindest- und Höchstbeitrag frei wählen. Sie können die Beitragshöhe für die Zukunft jederzeit ändern, die Zahlung einstellen und dann später damit wieder beginnen. Ihr Rentenversicherungsträger stellt Ihnen eine Bescheinigung über Ihre im Vorjahr gezahlten freiwilligen Beiträge aus.
Wenn Sie Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch brauchen, kommt es auf die Anzahl der freiwilligen Beiträge an. Wenn Sie Ihre Rente steigern wollen, kommt es auf die Höhe der freiwilligen Beiträge an.
Eine freiwillige Versicherung ist nicht mehr zulässig,
- sobald Ihre Vollrente wegen Alters bindend bewilligt ist und
- der Monat abgelaufen ist, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Wenn Sie hingegen nur eine Teilrente wegen Alters beziehen, können Sie weiterhin freiwillige Beiträge zahlen.
Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können Sie zahlen, wenn Sie
- dass 16. Lebensjahr vollendet haben und
- in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Dies gilt für jede Person, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Voraussetzungen gelten zusätzlich für Deutsche, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
- § 7 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 161 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 167 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 171 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 173 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV)
- § 197 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 198 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 200 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 232 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- § 279b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
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